Mit form- und fristgerechter Berufungserklärung vom 19. Februar 2021 (pag. 1561 ff.) wurde die Berufung beschränkt auf die Freisprüche von der schweren Körperverletzung, der versuchten schweren Körperverletzung (evtl. einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand), des Diebstahls, des Raubes, der Beschimpfung und der Drohung infolge Schuldunfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) (Ziff. I.1. bis I.6. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Schuldsprüche wegen Hausfriedensbruchs (Ziff.