Mit Urteilsberichtigung vom 05. Januar 2021 berichtigte die Vorinstanz das Urteilsdispositiv vom 18. August 2020 gestützt auf Art. 83 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) insofern, als das Dispositiv um die Übertretungsbusse von CHF 200.00 als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 16. Juli 2019 ergänzt wurde (Ziff. II.2. zweiter Abschnitt des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) (pag. 1529 ff.). Infolge dieser Ergänzung des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs verschoben sich die entsprechenden Ziffern II.2. bis II.3.