Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ mit total CHF 5'088.85. Es besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht. V. 1. Das Widerrufsverfahren gegen A.________ wird eingestellt. 2. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 150.00 werden dem Kanton Bern zur Bezahlung auferlegt. 3. Auf die Ausrichtung einer Entschädigung an den Beschuldigten wird verzichtet. VI. Betreffend Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 54 OR e contrario erkannt: 1. Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung des Straf- und Zivilklägers C.________ wird abgewiesen.