20. Die Offenheit des Verfahrensausgangs in der Sache BK 21 532 ist bei der (allfälligen) Besetzung des Spruchkörpers mit den Gesuchsgegner/innen gewährleistet. Bei objektiver Betrachtung sind keine Umstände ersichtlich, die einen Anschein von Befangenheit der Gesuchsgegner/innen zu begründen vermöchten. Das Ausstandsgesuch ist abzuweisen. IV. 21. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Diese werden bestimmt auf CHF 800.00 (Art. 24 lit. a Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]).