Inwiefern sich aus dem Entscheid für den Gesuchsteller prozessuale Nachteile im Strafverfahren ergeben sollten, ist nicht ersichtlich. Somit begründet auch der Entscheid betreffend die aufschiebende Wirkung keinen Anschein von Befangenheit der Gesuchsgegner/innen in Bezug auf das Beschwerdeverfahren BK 21 532.