9 tung in der Verfügung vom 24. November 2021 ausführt, hat sie durch die Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung verhindern wollen, dass der Ausgang des Beschwerdeverfahrens präjudiziert wird. Auch hat sie sich nicht (implizit) zum laufenden Strafverfahren geäussert. Inwiefern sich aus dem Entscheid für den Gesuchsteller prozessuale Nachteile im Strafverfahren ergeben sollten, ist nicht ersichtlich.