2020, N 3 zu Art. 387). Grundsätzlich können aufschiebende Wirkung oder vorsorgliche Massnahmen nicht dazu führen, dass dem Beschwerdeführer das zugesprochen wird, was ihm der angefochtene Entscheid in der Sache verweigert (Urteil des Bundesgerichts 1B_271/2013 vom 3. Oktober 2013 E. 2.3). Wie die Verfahrenslei-