19. Beim Entscheid über die Gewährung oder Verweigerung der aufschiebenden Wirkung hat sich die Verfahrensleitung insbesondere von den Aussichten des Rechtsmittels nach summarischer Prüfung einerseits und den Folgen einer sich nachträglich (im Falle der Gutheissung des Rechtsmittels) als ungerechtfertigt erweisenden Vollstreckung des angefochtenen Entscheids andererseits leiten zu lassen (LIEBER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Schulthess Kommentar, 3. Aufl. 2020, N 3 zu Art. 387).