18. Die Verfahrensleitung (Gesuchsgegner 1) gewährte der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung. In der Begründung verwies sie auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_72/2018 vom 15. Juni 2018 und führte aus: Bezugnehmend auf den Streitgegenstand (Nichtentfernung der Videoaufnahmen aus den Akten = negative Verfügung) nähme die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung den Ausgang des Verfahrens quasi vorweg, weshalb diese nicht gewährt werden könne, zumal auch keine ausserordentlichen Verhältnisse ersichtlich seien (amtliche Akten BK 21 532; Verfügung vom 24. November 2021).