Mit der Beschwerde vom 18. November 2021 im Verfahren BK 21 532 beantragte der Gesuchsteller deren aufschiebende Wirkung und begründete dies wie folgt: Würde die aufschiebende Wirkung nicht gewährt, könnte die Staatsanwaltschaft das Verfahren weiterführen und einen Strafbefehl erlassen. Wenn dann auf Einsprache des Gesuchstellers hin am Strafbefehl festgehalten würde, wäre die Angelegenheit aus dem Stadium der Voruntersuchung in dasjenige der gerichtlichen Beurteilung übergegangen, bevor über das Beschwerdeverfahren befunden worden sei, woraus sich für den Gesuchsteller prozessuale Nachteile ergeben könnten (amtliche Akten BK 21 532).