17. Mit der Beschwerde vom 18. November 2021 im Verfahren BK 21 532 beantragte der Gesuchsteller deren aufschiebende Wirkung und begründete dies wie folgt: Würde die aufschiebende Wirkung nicht gewährt, könnte die Staatsanwaltschaft das Verfahren weiterführen und einen Strafbefehl erlassen.