16. Trifft ein Richter im Rahmen der Prozessinstruktion und Verfahrensleitung einzelne Anordnungen, ist mit Blick auf den Fortgang des Verfahrens noch keine Vorbefassung gegeben, es sei denn, solche Anordnungen kämen einem förmlichen Abschluss des Verfahrens gleich. Unproblematisch ist der Entscheid im Beschwerdeverfahren über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung; der Richter äussert sich darin nicht zum mutmasslichen Endentscheid (KELLER, a.a.O., N 35 zu Art. 56).