Auch dass die Beschwerdekammer die Verwertbarkeit der Videoaufnahmen thematisiert, aber die Frage explizit offen lässt, zeigt, dass sie sich nicht auf die Verurteilung des Gesuchstellers festgelegt hat, sondern an der korrekten Durchführung des Strafverfahrens interessiert ist. Aufgrund dieser Umstände ist nicht von einem Anschein der Befangenheit der Gesuchsgegner/innen in Bezug auf die Beschwerdesache BK 21 532 auszugehen.