8 dass sich die Beschwerdekammer betreffend seine Strafbarkeit bereits festgelegt habe, sind bei objektiver Betrachtung unbegründet. Auch dass die Beschwerdekammer die Verwertbarkeit der Videoaufnahmen thematisiert, aber die Frage explizit offen lässt, zeigt, dass sie sich nicht auf die Verurteilung des Gesuchstellers festgelegt hat, sondern an der korrekten Durchführung des Strafverfahrens interessiert ist.