Eine Wertung liegt allenfalls in der Erwägung, wonach die Beschwerdekammer die Aussagen des Privatklägers prima vista als glaubwürdig erachte. Diese sowie die übrigen Ausführungen dienten der Begründung des Tatverdachts, welcher von der Beschwerdekammer unausweichlich thematisiert werden musste, um über die Einstellung des Strafverfahrens zu befinden (vgl. Art. 319 Abs. 1 StPO). Eigentliche Schlussfolgerungen oder Prognosen in Bezug auf den Ausgang des Strafverfahrens wurden nicht gemacht. Die Befürchtungen des Gesuchstellers,