Die Verwertbarkeit dieser Überwachungsvideos könne mit Blick auf die Beweisrelevanz nicht offengelassen werden. Die Staatsanwaltschaft habe sich mit dieser Frage noch nicht auseinandergesetzt bzw. sei offensichtlich von deren Verwertbarkeit ausgegangen. Es sei nicht an der Beschwerdekammer, diese Frage als erste Instanz zu entscheiden, zumal auch noch Klärungsbedarf hinsichtlich der Einwilligung der Eigentümer in diese Überwachung zu bestehen scheine. Die Beschwerdekammer kommt zum Schluss, dass eine Einstellung des Verfahrens bei dieser Ausgangslage nicht erfolgen könne (amtliche Akten BK 20 123;