Weiter sei zu berücksichtigen, dass es sich nicht um eine vorschnell eingereichte Strafanzeige handle. Die Aussagen des Privatklägers schienen glaubhaft und in den Akten befänden sich zudem ein Kontrollauftrag sowie ein Gutachten/Kalkulation der AMAG im Zusammenhang mit den Kratzern am Auto und den Gegenständen in den Rädern (amtliche Akten BK 20 123; Ziff. 5 des Beschlusses vom 4. Juni 2020). Die Verwertbarkeit dieser Überwachungsvideos könne mit Blick auf die Beweisrelevanz nicht offengelassen werden.