Es sei klar, dass sich der Gesuchsteller aufgrund der nebeneinanderliegenden Einstellplätze immer wieder in der Nähe des Fahrzeugs des Privatklägers befunden habe. Die vorerwähnten Videos zeigten aber, dass sich der Gesuchsteller jeweils längere Zeit mit dem Auto oder einem Gegenstand, mutmasslich der Dachbox des Privatklägers, beschäftigt habe und es sich dabei nicht bloss um einen zufälligen Kontakt bzw. eine falsche Interpretation durch den Privatkläger gehandelt habe. Bereits dieses auffällige Verhalten des Gesuchstellers sei ein Anhaltspunkt dafür, dass er für die behaupteten Schäden verantwortlich sein könnte.