4 des Beschlusses vom 4. Juni 2020). Nach Ansicht der Beschwerdekammer würden die Videos konkrete Anhaltspunkte für die vom Privatkläger angezeigten Sachbeschädigungen enthalten. Zudem gehe daraus auch hervor, wann die einzelnen Ereignisse stattgefunden hätten. Es sei klar, dass sich der Gesuchsteller aufgrund der nebeneinanderliegenden Einstellplätze immer wieder in der Nähe des Fahrzeugs des Privatklägers befunden habe.