7 habe die Dachbox ab diesem Zeitpunkt nicht mehr öffnen können. Weiter sei auf den Videos bzw. Fotos 22 und 22.1 bis 22.3 vom 17. März 2019 klar ersichtlich, dass der Gesuchsteller den Seitenspiegel des Fahrzeugs des Privatklägers mit dem Schlüssel in der Hand, ohne erkennbare Notwendigkeit, absichtlich wegdrücke. Ein Foto des Seitenspiegels zeige, dass dieser eine Kratzspur aufweise, welche sich zwangslos mit der Manipulation des Gesuchstellers erklären lasse (amtliche Akten BK 20 123; Ziff. 4 des Beschlusses vom 4. Juni 2020).