Der Gesuchsteller komme denn auch hinter dem Fahrzeug des Privatklägers wieder zum Vorschein, was bestätige, dass er sich bei dessen Fahrzeug befunden habe. Zudem trete der Gesuchsteller nochmals mit einer gewissen Heftigkeit gegen den fraglichen Gegenstand bzw. die Dachbox. Der Privatkläger mache geltend, er