Nach Ansicht der Beschwerdekammer habe es sich dabei nicht bloss um ein vorsichtiges zur Seite schieben gehandelt, zumal es nicht den Anschein mache, als hätte sich die Dachbox auf dem Parkfeld des Gesuchstellers befunden und sei diesem im Weg gewesen. Ein paar Minuten später sei auf dem Video erkennbar, dass sich der Gesuchsteller auf der Seite des Fahrzeugs des Privatklägers aufgehalten habe, die sich auf der zum Einstellplatz des Gesuchstellers abgewandten Seite befunden habe. Der Gesuchsteller komme denn auch hinter dem Fahrzeug des Privatklägers wieder zum Vorschein, was bestätige, dass er sich bei dessen Fahrzeug befunden habe.