Zudem sei auf dem Video 12 vom 16. Januar 2019 erkennbar, dass der Gesuchsteller mehrmals gegen einen Gegenstand, offenbar die Dachbox des Privatklägers, getreten habe. Nach Ansicht der Beschwerdekammer habe es sich dabei nicht bloss um ein vorsichtiges zur Seite schieben gehandelt, zumal es nicht den Anschein mache, als hätte sich die Dachbox auf dem Parkfeld des Gesuchstellers befunden und sei diesem im Weg gewesen.