Hierzu führt die Beschwerdekammer aus, dass auch sie auf einigen dieser Videos keine Vorgänge erkannt habe, die einen hinreichenden Tatverdacht gegen den Gesuchsteller zu begründen vermöchten. Auf dem Video 23 vom 17. März 2019 sei allerdings ersichtlich, dass sich der Gesuchsteller längere Zeit beim Fahrzeug des Privatklägers aufhalte. Er nehme ein Tuch hervor, in welches etwas eingewickelt zu sein scheine. In der Folge beuge sich der Gesuchsteller mit diesem Tuch in der Hand zum rechten Vorderrad hinunter und bleibe dort für eine kurze Weile.