3 des Beschlusses vom 4. Juni 2020). Weiter bezieht sich die Beschwerdekammer auf die zweite Harddisk mit Beweisvideos, welche der Privatkläger im Beschwerdeverfahren BK 20 123 eingereicht hatte, und die er schon der Staatsanwaltschaft im Rahmen seiner Stellungnahme innert der Frist nach Art. 318 StPO angeboten hatte. Hierzu führt die Beschwerdekammer aus, dass auch sie auf einigen dieser Videos keine Vorgänge erkannt habe, die einen hinreichenden Tatverdacht gegen den Gesuchsteller zu begründen vermöchten.