11 hiervor). Es bleibt zu prüfen, ob sich ein Anschein der Befangenheit oder der Voreingenommenheit der Gesuchsgegner/innen bei einer Gesamtbetrachtung der sonstigen Umstände, die der Gesuchsteller vorbringt, ergibt. 13. Im Strafverfahren ist wegen der Unschuldsvermutung heikel, wenn in einer Strafbehörde tätige Personen sich verfrüht und daher unsachlich hinsichtlich der Schuld eines Beschuldigten festgelegt bzw. entsprechend geäussert haben. Unproblema-