12. Im vorliegenden Fall bildeten die Gesuchsgegner/innen im Verfahren BK 20 123 den Spruchkörper für den Beschluss vom 4. Juni 2020 betreffend die Einstellung des Strafverfahrens EO 19 6666. Die Tatsache, dass sie sich nun im Beschwerdeverfahren BK 21 532 in Bezug auf die Verwertbarkeit von Beweismitteln mit dem gleichen Strafverfahren zu befassen haben (könnten), begründet für sich noch keinen Anschein von Befangenheit oder Voreingenommenheit (vgl. Ziff. 11 hiervor).