In diesen Fällen haben die späteren Entscheide nicht mehr die gleiche Sache zum Gegenstand. Auch wenn der Entscheid das gleiche Strafverfahren und die gleiche Person betrifft, verändert sich der Entscheidgegenstand aufgrund der sich im Vorverfahren laufend entwickelnden Sach- und Beweislage (KELLER, a.a.O., N 33 zu Art. 56; Urteil des Bundesgerichts 6B_1285/2019 vom 22. Dezember 2020 E. 5.3).