In einem solchen Fall der Vorbefassung stellt sich die Frage, ob sich ein Richter durch seine Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, die ihn nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren als nicht mehr offen erscheinen lassen (BGE 131 I 113 E. 3.4 mit Hinweisen). Keine unzulässige Vorbefassung liegt beispielsweise vor, wenn die Beschwerdeinstanz im gleichen Strafverfahren wiederholt über Beschwerden gegen Entscheide des Staatsanwalts befindet. In diesen Fällen haben die späteren Entscheide nicht mehr die gleiche Sache zum Gegenstand.