statt vieler BGE 142 III 732 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Dabei genügt, dass die Umstände bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit erwecken. Eine tatsächliche Befangenheit wird nicht vorausgesetzt. Es ist darauf abzustellen, welchen Eindruck diese Umstände bei einem vernünftigen Menschen zu erwecken vermöchten, und nicht auf subjektive Empfindungen einer Partei gegenüber der Justizperson (KELLER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Schulthess Kommentar, 3. Aufl. 2020, N 9 zu Art. 56).