Nach der Formel des Bundesgerichts gilt eine Gerichtsperson als befangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einer bestimmten persönlichen Einstellung zum Verfahrensgegenstand, einem persönlichen Verhalten der betreffenden Person oder in gewissen äusseren Gegebenheiten, wozu auch funktionelle oder verfahrensorganisatorische Aspekte gehören, liegen (BOOG, in: Basler Kommentar, StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N 8 zu den Vorbemerkungen zu Art. 56-60 StPO; statt vieler BGE 142 III 732 E. 4.2.2 mit Hinweisen).