5 könnten. Diese offen formulierte Bestimmung dient als Auffangklausel zu den übrigen in Art. 56 StPO aufgelisteten Ausstandsgründen. Nach der Formel des Bundesgerichts gilt eine Gerichtsperson als befangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken.