Die Beschwerdekammer verfüge als Rechtsmittelinstanz über volle Kognition und entscheide ohne Vorgaben einer ihr übergeordneten Rechtsmittelinstanz. Vor dem Hintergrund ihrer Ausführungen im Beschwerdeentscheid vom 4. Juni 2020 erweckten die Beschwerdegegner (recte Gesuchsgegner/innen) den Eindruck, dass sie jetzt nicht mehr mit der gesetzlich gebotenen Unbefangenheit und Professionalität an die Sache herangehen könnten. Es liege ein begründeter Anschein von Befangenheit im Sinne von Art. 56 lit. f StPO vor (pag. 57).