9. Fürsprecher B.________ wiederholt namens und auftrags seines Mandanten in der Replik, die Gesuchsgegner/innen hätten im Beschluss BK 20 123 vom 4. Juni 2020 klar zum Ausdruck gebracht, dass sie den Gesuchsteller als Urheber der angezeigten Sachbeschädigungen erachteten. Sie hätten sich nun als Rechtsmittelinstanz wiederum mit der Sache zu befassen. Der Entscheid über die Verwertbarkeit der Beweismittel wirke sich präjudizierend auf die Frage der Strafbarkeit des Gesuchstellers aus. Die Beschwerdekammer verfüge als Rechtsmittelinstanz über volle Kognition und entscheide ohne Vorgaben einer ihr übergeordneten Rechtsmittelinstanz.