Abgesehen davon gehe es im neuen Beschwerdeverfahren einzig um die Frage der Verwertbarkeit der Beweismittel, welche von der damaligen Kammerbesetzung explizit offen gelassen worden sei. Auch die Abweisung der aufschiebenden Wirkung durch den Gesuchsgegner 1 in der Verfügung vom 24. November 2021 begründe keinen Anschein von Befangenheit, zumal sich daraus keinerlei Rückschlüsse auf die materielle Beurteilung ziehen liessen (pag. 41 ff.).