Weder aus den Ausführungen im Beschluss vom 4. Juni 2020 im Verfahren BK 20 123 noch aufgrund anderer Gegebenheiten ergäben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie sich in dem Sinn festgelegt hätten, wonach an der Strafbarkeit des Gesuchstellers offenkundig kein vernünftiger Zweifel mehr bestehen könne. Abgesehen davon gehe es im neuen Beschwerdeverfahren einzig um die Frage der Verwertbarkeit der Beweismittel, welche von der damaligen Kammerbesetzung explizit offen gelassen worden sei.