Die Gesuchsgegner/innen sähen sich allesamt in der Lage, auch im neuen Beschwerdeverfahren unvoreingenommen, unparteiisch und objektiv zu entscheiden. Weder aus den Ausführungen im Beschluss vom 4. Juni 2020 im Verfahren BK 20 123 noch aufgrund anderer Gegebenheiten ergäben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie sich in dem Sinn festgelegt hätten, wonach an der Strafbarkeit des Gesuchstellers offenkundig kein vernünftiger Zweifel mehr bestehen könne.