Dabei habe die Beschwerdekammer nur das Vorliegen eines genügenden Tatverdachts geprüft, sich zur Frage der Strafbarkeit nicht abschliessend geäussert und insbesondere keinerlei Ausführungen zur Verwertbarkeit der Videoaufnahmen gemacht. Der Umstand, dass die Beschwerdekammer zu einem früheren Zeitpunkt die Einstellung zu überprüfen hatte, könne nicht generell zu einer Befangenheit im Hinblick auf zukünftige weitere (Beschwerde-)Verfahren in dieser Sache führen. Die Gesuchsgegner/innen sähen sich allesamt in der Lage, auch im neuen Beschwerdeverfahren unvoreingenommen, unparteiisch und objektiv zu entscheiden.