8. In ihrer Stellungnahme vom 8. Dezember 2021 führen die Gesuchsgegner/innen aus, die Beschwerdekammer sei im Beschluss vom 4. Juni 2020 davon ausgegangen, dass gestützt auf die Videoaufnahmen des Privatklägers konkrete Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten des Gesuchstellers vorlägen. Dabei habe die Beschwerdekammer nur das Vorliegen eines genügenden Tatverdachts geprüft, sich zur Frage der Strafbarkeit nicht abschliessend geäussert und insbesondere keinerlei Ausführungen zur Verwertbarkeit der Videoaufnahmen gemacht.