4 Verfahrens vorweg nehme. Dem hält der Gesuchsteller entgegen, er habe mit dem Begehren um aufschiebende Wirkung sicherstellen wollen, dass die Staatsanwaltschaft nicht auf die Idee käme, das Strafverfahren EO 19 6666 während laufendem Beschwerdeverfahren weiterzuführen und so unter Umständen eine für den Gesuchsteller nachteilige Prozesslage zu generieren. Inwiefern dies den Ausgang des Beschwerdeverfahrens BK 21 532 «vorweg nehmen würde», sei weder zu begründen noch ersichtlich (pag. 17 ff.).