Fürsprecher B.________ bezieht sich namens seines Mandanten sodann auf die anbegehrte aufschiebende Wirkung im Beschwerdeverfahren BK 21 532, welche mit Verfügung vom 24. November 2021 abgewiesen wurde. In der Begründung hierfür stehe, der Gesuchsteller ziele damit darauf ab, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht weiterführen respektive abschliessen könne, und dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bezugnehmend auf den Streitgegenstand quasi den Ausgang des