15 ff.). Aufgrund der bereits feststehenden Strafbarkeit des Gesuchstellers bestehe eine nicht mehr wegzudiskutierende Befangenheit bei allen vorliegend abgelehnten Gerichtspersonen. Das wiederum erwecke die Besorgnis des Anscheins ihrer Befangenheit in Bezug auf die Beurteilung des Streitgegenstandes im Beschwerdeverfahren BK 21 532, weshalb die Gesuchsgegner/innen in Anwendung von Art. 56 lit. f StPO in den Ausstand zu versetzen seien (pag. 21). Fürsprecher B.__