Die Gesuchsgegner/innen hätten den Spruchkörper im Beschwerdeverfahren BK 20 123 gebildet und mit Beschluss vom 4. Juni 2020 entschieden, dass das Strafverfahren gegen den Gesuchsteller wegen Sachbeschädigung durch die Staatsanwaltschaft fortzuführen sei. Aus den Erwägungen dieses Beschlusses werde manifest, dass sich der damals mit der Streitsache befasste Spruchkörper bezüglich der Strafbarkeit des Gesuchstellers bereits festgelegt habe und zwar in dem Sinne, dass an den ihm vorgeworfenen Sachbeschädigungen offenkundig kein vernünftiger Zweifel bestehen könne (pag. 15 ff.).