5. Der Gesuchsteller bezieht sich auf die durch den Gesuchsgegner 1 unterzeichnete prozessleitende Verfügung der Beschwerdekammer vom 24. November 2021, welche Fürsprecher B.________ als Rechtsvertreter des Gesuchstellers am 25. November 2021 eröffnet worden ist. Das Ausstandsgesuch stellte er am 29. November 2021 (Posteingang 30. November 2021) und damit ohne Verzug. Die Kammer ist als Berufungsgericht zur Beurteilung des Gesuchs zuständig. Es ist somit darauf einzutreten.