4. Will eine Partei den Ausstand einer bei einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig für die Beurteilung von Ausstandsgesuchen ist das Berufungsgericht, wenn die Beschwerdeinstanz betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO). Bis zum Entscheid üben die betroffenen Personen ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO).