Mit Verfügung vom 24. November 2021 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer unter der Verfahrensnummer BK 21 532 ein Beschwerdeverfahren betreffend die Verwertbarkeit von Beweismitteln. Mit derselben Verfügung wies die Verfahrensleitung den Antrag des Gesuchstellers auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde ab. Die Verfügung wurde vom Gesuchsgegner 1 unterzeichnet (amtliche Akten BK 21 532).