Der Spruchkörper der Beschwerdekammer bestand aus den Gesuchsgegnern 1 und 2 sowie den Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 (nachfolgend Gesuchsgegner/innen). Gegen den Beschwerdeentscheid vom 4. Juni 2020 erhob der Gesuchsteller, vertreten durch Fürsprecher B.________, Beschwerde an das Bundesgericht, worauf jedoch nicht eingetreten wurde (amtliche Akten BK 20 123).