Dagegen reichte der Privatkläger G.________ (nachfolgend Privatkläger) am 23. März 2020 Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die Fortführung des Verfahrens. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend Beschwerdekammer) hiess die Beschwerde im Verfahren BK 20 123 mit Beschluss vom 4. Juni 2020 gut und wies die Staatsanwaltschaft an, das Verfahren gegen den Gesuchsteller fortzuführen. Der Spruchkörper der Beschwerdekammer bestand aus den Gesuchsgegnern 1 und 2 sowie den Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 (nachfolgend Gesuchsgegner/innen).