A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von ⅚, ausmachend CHF 15'758.90, zurückzuzahlen und Fürsprecherin C.________ ⅚ der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3’662.25, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). Obere Instanz