A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 5'917.60 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Bezahlung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im oberinstanzlichen Verfahren wurde nicht geltend gemacht. 2. Es wird festgestellt, dass die amtliche Entschädigung und das volle Honorar des vormaligen amtlichen Verteidigers von A.________, Fürsprecher F.________, mit rechtskräftiger Verfügung des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 15. Februar 2021 wie folgt bestimmt worden ist: